Schulpflicht bei Busstreik

Schulpflicht bei Busstreik (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Schulpflicht bei Busstreik

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

wir wenden uns mit diesem Schreiben an Sie, da wir in den letzten Wochen vermehrt beobachten konnten, dass ein Teil unserer Schülerschaft aufgrund des Busstreiks nicht in die Schule kam.

In NRW gilt auch bei einem Streik der Verkehrsbetriebe die Schulpflicht uneingeschränkt. Diese besagt, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche am Unterricht teilnehmen müssen. Bei Minderjährigen, also unter 18jährigen, sind die Eltern dazu verpflichtet den Schulbesuch sicherzustellen, zum Beispiel indem sie ihr Kind mit dem Auto in die Schule bringen, Fahrgemeinschaften organisieren oder der Schüler/ die Schülerin den Schulweg zu Fuß / mit dem Fahrrad zurücklegt. „Ein Fernbleiben vom Unterricht gilt grundsätzlich nur bei Krankheit oder nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen als entschuldigt. Ein im Vorfeld angekündigter Streik des ÖPNV kann in diesem Sinne regelmäßig nicht als unvorhersehbarer Grund gelten“, heißt hierzu auf Zeitungsanfrage aus dem NRW-Schulministerium.

Fehlzeiten infolge eines Busstreiks gelten daher nur dann als entschuldigt, wenn die Eltern der Schule gegenüber versichern können, dass die Anreise ohne Bus, Bahn, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder per Fahrgemeinschaft für ihr Kind tatsächlich nicht möglich ist. Wir bitten diese Eltern dann um Absprache mit dem Klassenlehrerteam.

Sollten Lernende im vorgenannten Sinne entschuldigt fehlen, müssen sie sich selbstverständlich selbständig und eigenverantwortlich um die Nachbearbeitung der versäumten Unterrichtsinhalte kümmern.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Schulleitung der Willy-Brandt-Gesamtschule